Gesetze / Versicherungsvermittlungsverordnung
VersVermV§ 21 Nachweis
Stand: 10.06.2019
Soweit der Gewerbetreibende nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Sicherheiten zu leisten oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er diese dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzuweisen.